Pflegeregress
Seit 1. Jänner 2012 ist die neue Regelung über den Pflegeregress in Kraft.
Im Fall der Pflege bedeutet der Regress eine Rückforderung der Sozialhilfeverbände bzw. der Stadt Graz an Kinder, wenn Vater, Mutter oder Eltern in einem Pflegeheim gepflegt werden oder eine Rückforderung an Eltern, wenn Kinder in einem Pflegeheim gepflegt werden und die Einkünfte des Pflegeheimbewohners für die Deckung der Pflegeheimkosten nicht ausreichen.
Nicht zur Zahlung von Regress herangezogen können Großeltern oder Enkelkinder, Schwiegereltern oder Schwiegersöhne bzw. Schwiegertöchter werden. Auch deren Vermögen bleibt so wie das Vermögen von Eltern bzw. Kindern unangetastet. Lediglich das Vermögen des Pflegeheimbewohners ist relevant. Wird ein Ehepartner im Pflegeheim betreut, gilt an der Stelle einer Regressforderung die Unterhaltspflicht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese wird vom Gericht festgelegt.
Die Höhe des Regress ist nach Einkommen sozial gestaffelt:
Unter 1500 Euro Nettoeinkommen wird kein Regress fällig. Zwischen 1500 und 1599 Euro Nettoeinkommen im Monat zahlen Kinder für ihre Eltern vier Prozent oder bis zu 64 Euro. Bis 1699 Euro sind 4,5 Prozent (€ 76,50) fällig, bis 1799 Euro fünf Prozent. Das Ganze steigert sich in Hunderterschritten bis 2700 Euro netto: Ab da sind zehn Prozent des Nettoeinkommens zu zahlen.
Wenn mehrere Kinder unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind, zahlt jedes Kind die von seinem Einkommen errechnete Summe. Sollten dadurch die tatsächlichen Kosten der Pflegeheimunterbringung überschritten werden, wird für jedes Kind der Regress aliquot reduziert. Sollten bei mehreren Kindern einzelne Einkommen haben, andere nicht, müssen die Kinder mit Einkommen nicht die Unterhaltsverpflichtung für ihre Geschwister ohne Einkommen übernehmen.
Wenn Eltern für ihre Kinder zahlen müssen, dann sind die Prozentsätze höher. Es beginnt bei neun Prozent für Einkommen zwischen 1500 und 1599 Euro und steigert sich auf fünfzehn Prozent für Nettoeinkommen über 2700 Euro. Verbleiben auch nach Einhebung des Regress noch offene Kosten, übernimmt diese die öffentliche Hand, bzw. der Steuerzahler.
Im Falle von Auskünften über eventuelle Regressforderungen oder allfällig angefallenen erhöhten Kosten informiert sie ihr Rechtsanwalt Ihres Vertrauens gerne.
