Tabuthema Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein einsichts- und urteilsfähiger Patient im Voraus eine bestimmte medizinische Behandlung für den Fall ablehnt, dass er sich im Behandlungszeitpunkt nicht mehr selbst äußern kann. Dies kann beispielsweise in Folge einer Erkrankung, eines Unfalls oder durch eine durch Medikation herbeigeführte körperliche oder geistige Schwäche oder Bewusstlosigkeit der Fall sein.
Eine Patientenverfügung entfaltet also erst Wirkungen, wenn der Patient nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist; solange die Selbstbestimmungsfähigkeit gegeben ist, muss der Patient in der gegebenen Situation immer persönlich entscheiden. Nach dem Inkrafttreten des Patientenverfügungs-Gesetzes am 1. Juni 2006 müssen rechtlich wirksame Verfügungen schriftlich errichtet, das heißt, vom Patienten eigenhändig unterfertigt werden. Dies war aber schon in der Vergangenheit üblich, da die Weitergabe eines Behandlungswunsches auf bloß mündlichem Weg immer Schwierigkeiten bereitet. Dabei müssen – so § 4 PatVG – die Krankheitssituation und die medizinischen Maßnahmen, die der Patient ablehnt, konkret beschrieben werden oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen.
In die Errichtung muss ein Arzt eingebunden sein; das neue Patientenverfügungs- Gesetz auferlegt ihm die Pflicht zur Prüfung verschiedener Voraussetzungen, zur medizinischen Aufklärung und zur Bestätigung der einzelnen Erfordernisse. Der Patient muss außerdem glaubhaft machen, dass er die Folgen seiner Verfügung zutreffend einschätzt.
Anschließend, die Reihenfolge ist jedoch beliebig, erfolgt eine Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder einen rechtskundigen Mitarbeit einer Patientenanwaltschaft. In der rechtlichen Aufklärung ist der Patient insbesondere über das Wesen einer verbindlichen Erklärung zu unterrichten. Nach § 2 PatVG kann mittels Vorausverfügung nur eine medizinische Maßnahme abgelehnt werden. Damit werden Pflegemaßnahmen bewusst als möglicher Inhalt einer Verfügung ausgeschlossen.
Die Patientenverfügung kann, über die Ablehnung von medizinischen Maßnahmen hinausgehend, auch andere Punkte regeln. Sinnvoller Weise sollte etwa angeordnet werden, wer den Patienten besuchen bzw wer ihn nicht besuchen darf (Besuchsrecht). Ein wichtiger Punkt wäre die Regelung, welchen Vertrauenspersonen der behandelnde Arzt Auskunft über den Patienten geben darf bzw. wer ein Einsichtsrecht in die Krankengeschichte hat. Hier kann der Patient im Wege der Vorausverfügung sehr konstruktiv das Arzt-Patienten-Verhältnis, aber auch das Verhältnis zwischen Arzt und Angehörigen regeln. Ein spezieller Inhalt ist eine Vorsorgevollmacht, in der jemand eine Vertrauensperson – vorausschauend- als Stellvertreter für seine Gesundheitsangelegenheiten einsetzt.
Der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens steht Ihnen für eine allfällige Beratung über eine Patientenverfügung gerne zur Verfügung!
