Erbrechtsänderungsgesetz 2017 - Pflegevermächtnis
Verstirbt ab 01.01.2017 jemand, der von einer nahestehenden Person in den letzten drei Jahren vor seinen Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt wurde, dann hat der Pflegende künftig einen Anspruch auf ein Vermächtnis von Gesetzes wegen (§ 677 ABGB).
Erfasst sind zunächst Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, also Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder und Kindeskinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sowie Urgroßeltern. Aber auch deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten sowie wiederum deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder sollen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen anspruchsberechtigt sein. Durch das gesetzliche Vermächtnis soll den besonderen Herausforderungen, die mit der Pflege durch nahe Angehörige des Verstorbenen verbunden sind, entsprochen werden.
Laut den Gesetzesmaterialien bedeutet „in nicht bloß geringfügigen Ausmaß" durchschnittlich mindestens 20 Stunden Pflege im Monat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Verstorbene pflegebedürftig gewesen und von der das Vermächtnis ansprechenden Person für mindestens sechs Monate gepflegt worden sein muss.
Ein Pflegevermächtnis besteht nicht, wenn für die Leistungen ein Entgelt vereinbart wurde. Hier besteht nämlich ein vertraglicher Anspruch, welcher als schuldrechtliche Forderung gegen die Verlassenschaft geltend zu machen ist. Soweit das Entgelt aber nicht die in § 678 Abs. 1 festgelegte Höhe erreicht, kann das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrages gebühren.
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