Hilfe, meine Daten und Fotos sind im Internet
E-Mail-Adressen und andere Kontaktdaten können gesammelt und illegal für Werbung oder Betrug verwendet werden. Unerwünschte und unerlaubte Zusendungen per E-Mail sind dann die Folge.
Vergessen Sie nie, dass das Internet weltweiten Zugriff auf Informationen bietet und dass Sie – sobald Sie Informationen veröffentlicht haben – keine Kontrolle mehr über deren Weiterverwendung haben. Machen Sie sich bewusst, dass personenbezogene Angaben (Kontaktdaten, Partyfotos etc.) in ganz anderen, unerwünschten Zusammenhängen wieder auftauchen können.
Pflegeregress
Seit 1. Jänner 2012 ist die neue Regelung über den Pflegeregress in Kraft.
Im Fall der Pflege bedeutet der Regress eine Rückforderung der Sozialhilfeverbände bzw. der Stadt Graz an Kinder, wenn Vater, Mutter oder Eltern in einem Pflegeheim gepflegt werden oder eine Rückforderung an Eltern, wenn Kinder in einem Pflegeheim gepflegt werden und die Einkünfte des Pflegeheimbewohners für die Deckung der Pflegeheimkosten nicht ausreichen.
Nicht zur Zahlung von Regress herangezogen können Großeltern oder Enkelkinder, Schwiegereltern oder Schwiegersöhne bzw. Schwiegertöchter werden. Auch deren Vermögen bleibt so wie das Vermögen von Eltern bzw. Kindern unangetastet. Lediglich das Vermögen des Pflegeheimbewohners ist relevant. Wird ein Ehepartner im Pflegeheim betreut, gilt an der Stelle einer Regressforderung die Unterhaltspflicht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese wird vom Gericht festgelegt.
Tabuthema Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein einsichts- und urteilsfähiger Patient im Voraus eine bestimmte medizinische Behandlung für den Fall ablehnt, dass er sich im Behandlungszeitpunkt nicht mehr selbst äußern kann. Dies kann beispielsweise in Folge einer Erkrankung, eines Unfalls oder durch eine durch Medikation herbeigeführte körperliche oder geistige Schwäche oder Bewusstlosigkeit der Fall sein.
Eine Patientenverfügung entfaltet also erst Wirkungen, wenn der Patient nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist; solange die Selbstbestimmungsfähigkeit gegeben ist, muss der Patient in der gegebenen Situation immer persönlich entscheiden. Nach dem Inkrafttreten des Patientenverfügungs-Gesetzes am 1. Juni 2006 müssen rechtlich wirksame Verfügungen schriftlich errichtet, das heißt, vom Patienten eigenhändig unterfertigt werden. Dies war aber schon in der Vergangenheit üblich, da die Weitergabe eines Behandlungswunsches auf bloß mündlichem Weg immer Schwierigkeiten bereitet. Dabei müssen – so § 4 PatVG – die Krankheitssituation und die medizinischen Maßnahmen, die der Patient ablehnt, konkret beschrieben werden oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen.
